Steuerberater-Kosten
Die Frage, was eine steuer- oder betriebswirtschaftliche Beratung kostet, ist ein oft im Mandantengespräch gemiedenes Thema. Wir wollen auch in dieser Frage eine offene Klärung , damit die Beziehung zwischen Ihnen und uns auf einer vertrauensvollen Basis geführt werden kann.
- Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ist gesetzlicher Gebührentatbestand.
Das Honorar für Steuererklärungen, Jahresabschlüsse und Finanzbuchhaltungen ist eine Wertgebühr, die sich nach dem Gegenstandswert richtet. Hier ist ein Rahmen von Mindest- und Höchstgebühren in der StBGebV gegeben. Für die Lohnbuchführung ist eine Betragsrahmengebühr und/oder Zeitgebühr lt. StBGebV vorgesehen. Bei Einsprüchen und Anträgen kann eine Wert- oder Zeitgebühr abgerechnet werden. - Vereinbarung von Pauschalhonoraren für ein bestimmtes Projekt.
Es ist Voraussetzung, dass der Arbeitsaufwand für dieses Projekt von vornherein abgeschätzt werden kann. Pauschalhonorare sind ferner nur dann möglich, wenn für die tägliche Beratung bei einer langjährigen Mandatsbeziehung der gegenseitige Arbeitsaufwand abgeschätzt werden kann und zur Vermeidung von geringfügigen Über- oder Unterschreitungen das Honorar von vorneherein festgelegt wird. - Vereinbarung von zeitabhängigen Stundensätzen.
Diese Vereinbarung ist bei allgemeinen Beratungen der Regelfall. Z.B. bei Unternehmensgründungen, Betriebswirtschaftliche Beratungen, etc. Pauschalsätze oder Abrechnungen nach der Steuerberatergebührenverordnung sind entweder nicht kalkulierbar oder (im Falle der Gebührenordnung) entweder exorbitant niedrig oder hoch! - Die Höhe des Stundensatzes variiert von der Schwierigkeit des Falls und dem damit verbundenen Haftungsrisiko und weiterer Kriterien.
- Die Erstberatung wird gemäß StBVV mit € 190,00 netto honoriert. Diese Gebühr wird auf etwaige weitere Beratungen und dem zukünftigen Mandatsverhältnis angerechnet. Ein erstes Kennenlernen, um den Rahmen und Inhalt einer Zusammenarbeit abzuschätzen, ist selbstverständlich kostenlos.
Wichtig:
Steuerberatungskosten dürfen i.d.R. als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten angesetzt werden.